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   RG, 16.01.1925 - VI 248/24   

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RG, 16.01.1925 - VI 248/24 (https://dejure.org/1925,208)
RG, Entscheidung vom 16.01.1925 - VI 248/24 (https://dejure.org/1925,208)
RG, Entscheidung vom 16. Januar 1925 - VI 248/24 (https://dejure.org/1925,208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist, soweit der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache in Frage steht, das Revisionsgericht befugt, den Sinn eines vorangegangenen Schiedsspruchs frei zu prüfen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Schiedsspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 110, 50
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

    Der Senat, der in der Auslegung des Urteils aus dem Vorprozeß frei ist (RGZ 110, 50), vermag auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe nicht zu erkennen, welche Schadensgruppen in welchem Umfang durch das Urteil erfaßt werden sollten und auf welche Art und Weise dabei die bereits ausgezahlte Versicherungssumme berücksichtigt worden ist.
  • BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56

    Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung

    Denn für die Auslegung und Tragweite eines gerichtlichen Urteils, dem insoweit ein Schiedsspruch gleichzustellen ist (RGZ 110, 50), kann es nicht auf die Behauptungen der Parteien ankommen; es ist vielmehr Sache des Gerichts, diese Auslegung selbständig vorzunehmen.

    Zwar ist auch das Revisionsgericht unbeschränkt befugt, einen Schiedsspruch selbst auszulegen (RGZ 110, 50); doch zwingt das nicht zu der Annahme, daß es dazu in jedem Fall auch verpflichtet wäre.

  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Die tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem Umfange die Parteien einen Streitstoff dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen haben, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt (wegen Verstoßes gegen Auslegungsgrundsätze und Verfahrensvorschriften) nachprüfbar (Bestätigung von RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [420]; 110, 50 [51]).

    Ausnahmen hat es gemacht, wenn es sich um den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache handelt (RGZ 110, 50 [51/52]) und soweit in Frage steht, ob sich ein von einem Schiedsgericht erlassener "Teilschiedsspruch" überhaupt als ein Teilschiedsspruch im Rechtssinne und damit als ein der Vollstreckbarkeitserklärung nach § 1042 ZPO zugänglicher Spruch darstellt (RGZ 169, 52).

    Zwar möge hierbei, so legt es dar, auch eine Rolle spielen, inwieweit die Parteien ihren Streit der schiedsrichterlichen Entscheidung hätten unterwerfen wollen; aber, da auch hierfür die Auffassung des Richters mitspiele, so sei der Inhalt der getroffenen Entscheidung am Ende doch aus dem Entscheidungswillen des Richters zu beurteilen, wenn zu ermitteln sei, inwieweit ein Anspruch habe abgewiesen sein sollen; es ließe sich deshalb kein Grund finden, in dieser Beziehung den Schiedsspruch anders zu behandeln als das rechtskräftige Urteil (RGZ 110, 50 [51/52]).

  • BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55

    Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen

    Das Reichsgericht hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, das Revisionsgericht sei befugt, den Sinn eines Schiedsspruchs frei zu prüfen, wenn der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werde (RGZ 110, 50), hat aber im übrigen sich dahin entschieden, daß das Revisionsgericht nicht befugt ist, die vom Berufungsgericht dem Schiedsspruch gegebene Auslegung einer Nachprüfung zu unterwerfen (RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [419]; RG in JW 1911, 51 Nr. 47; RG vom 13. Juli 1922 VII 737/21 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 1040 ZPO; siehe auch Kohler in Gruchots Beiträge Bd. 31 S 320).
  • BGH, 06.02.1957 - V ZR 126/55

    Rechtsmittel

    Diese ist nach herrschender Auffassung (Kohler Gruch 31, 276 [320]; RGZ 40, 418; RG JW 1911, 51 Nr. 47; RG Urteil vom 13. Juli 1922, VII 737/21; nur scheinbar abweichend, in Wirklichkeit aber besonders gelagerte Fälle betreffend RGZ 110, 50 und 169, 52), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1956, V ZR 20/55, abgedruckt WM 1956, 1160, und vom 23. Januar 1957, V ZR 132/55 [zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen], S. 10 f), in der Revisionsinstanz lediglich nach der Richtung nachprüfbar, ob sie etwa von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht.
  • RG, 12.05.1925 - VI 33/25

    Stempelerstattung; Geldentwertung und Verzugsschaden

    Daß es sich bei der Aufwertung und dem Schadensersatz wegen Verzugs um verschiedene rechtliche Gesichtspunkte handelt, hat der Senat schon wiederholt betont (vgl. die Urteile vom 9. und 16. Januar 1925 VI 214/24 Warn. Bd. 17 Nr. 93 und VI 248/24).
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